Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 18.12.2012)

 

Tenor

1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2016 – Individualbeschwerde Nr. 24062/13 – auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Senatsbeschluss vom 24. April 2013 ist damit gegenstandslos.

3. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

4. Das Landgericht wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Unterbringung durchzuführen haben.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 10526870

NStZ-RR 2017, 148

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