Leitsatz (amtlich)

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen 1 S 33/15)

AG Friedberg (Hessen) (Urteil vom 23.01.2015; Aktenzeichen 2 C 965/14 (24))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Gießen vom 28.4.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten.

Rz. 2

Das AG hat die Klage durch Urteil vom 23.1.2015, dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin zugestellt am 3.2.2015, abgewiesen. Dagegen hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit beim AG eingegangenem Schriftsatz vom 11.2.2015, beim LG eingegangen am 19.2.2015, Berufung eingelegt.

Rz. 3

Zur Begründung hat er ausgeführt, auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen. Da die beigezogene Ermittlungsakte offenbar unvollständig und der Zeuge nicht rechtzeitig erschienen sei, habe die Klägerin keine Gelegenheit gehabt, den Klagevortrag zu belegen.

Rz. 4

Mit Verfügung vom 9.4.2015 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des LG den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelbegründungsschrift nicht vorgelegt worden sei. Es sei deshalb beabsichtigt, die Berufung durch kostenpflichtigen Beschluss zu verwerfen. Darauf hat sich der Anwalt der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.4.2015, eingegangen beim LG am 27.4.2015, geäußert. Das LG hat mit Beschluss vom 28.4.2015, zugestellt am 6.5.2015, die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Rz. 5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.

Rz. 6

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung im Schriftsatz vom 11.2.2015 genügt nicht den Anforderungen an die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Rz. 7

a) Unerheblich ist allerdings, dass der Schriftsatz keine ausdrücklichen Berufungsanträge enthält (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), weil aus dem Schriftsatz zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Klageziel, mit dem sie in erster Instanz unterlag, uneingeschränkt weiterverfolgen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rz. 8 und Beschl. v. 2.2.2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397).

Rz. 8

b) Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (st.Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse v. 3.3.2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rz. 5; v. 10.2.2015 - VI ZB 26/14, NJW-RR 2015, 756 Rz. 7; v. 27.1.2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rz. 7; v. 11.3.2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rz. 8 f.; BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 46/12, juris Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 9

Diesen Anforderungen genügte der Schriftsatz der Klägerin vom 11.2.2015 nicht. Die Rüge, die beigezogene Ermittlungsakte sei offenbar unvollständig gewesen und der Zeuge sei nicht rechtzeitig erschienen, weshalb die Klägerin keine Gelegenheit gehabt habe, den Klagevortrag zu belegen, setzt sich nicht mit den konkreten Erwägungen des AG auseinander, mit denen im angegriffenen Urteil begründet worden ist, warum die Klägerin hinsichtlich des von ihr vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Geschehensablaufs beweisfällig geblieben ist. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, weshalb nach Auffassung der Klägerin das AG den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. zu Unrecht gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, welche Ermittlungsakte beigezogen worden und wegen Unvollständigkeit nicht verwertbar gewesen ist. Weder im Urteil des AG noch im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem AG vom 23.1.2015 findet sich ein Hinweis darauf, dass Ermittlungsakten beigezogen worden sind und in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.4.2015 erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin war daher unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8731802

NJW 2015, 8

EBE/BGH 2015

NJW-RR 2015, 1532

MDR 2016, 112

NZV 2016, 24

VersR 2016, 616

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