Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 85 S 177/12 WEG) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König
Fundstellen
Dokument-Index HI6562489 |
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