Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 85 S 177/12 WEG)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6562489

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge