Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbeistand. Sorgerechtsverfahren. Pauschalgebühr für mehrere minderjährige Kinder

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, erhält für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 23.09.2010; Aktenzeichen 7 WF 290/10)

AG Hof (Beschluss vom 30.08.2010; Aktenzeichen 4 F 837/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Bamberg vom 23.9.2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Hof vom 30.8.2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 EUR festgesetzt wird (pro Kind 550 EUR).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt (§ 81 FamFG).

Geschäftswert: 1.650 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.

Rz. 2

Das AG hat den Beteiligten zu 1) in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben i.S.d. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

Rz. 3

Auf Antrag des Beteiligten zu 1), ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung i.H.v. jeweils 550 EUR zu gewähren, hat das AG mit Beschluss vom 30.8.2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr i.H.v. 550 EUR zugesprochen. Seine Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Rz. 5

1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15.9.2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse v. 15.9.2010 - XII ZB 209/10, FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris).

Rz. 6

2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1) nur eine einmalige Pauschalgebühr i.H.v. 550 EUR zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15.9.2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1) jeweils mit weiteren Aufgaben i.S.v. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung i.H.v. 2.200 EUR (4x 550 EUR) zuzusprechen.

Rz. 7

Der Senat konnte vorliegend gem. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1) zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2627566

FamRZ 2011, 468

HRA 2011, 19

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