Tenor

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des

VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 – GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14).

 

Unterschriften

Raum, Graf, Jäger, Cirener, Bär

 

Fundstellen

Haufe-Index 8991235

NStZ-RR 2016, 90

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