Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 01.11.2022; Aktenzeichen 6 StR 198/22)

LG Neuruppin (Entscheidung vom 08.12.2021; Aktenzeichen 12 KLs 4/21)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S.     ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionsklägerin S.   geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird.

Rz. 2

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger und die der Adhäsionsklägerin S.   als Beistand bestellte Rechtsanwältin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

Rz. 3

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Rz. 4

Danach beläuft sich der Gegenstandswert des allein die Adhäsionsklägerin S.      betreffenden Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 Euro. Er ergibt sich zunächst aus dem von der Adhäsionsklägerin beanspruchten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Der Gegenstandswert des Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch entspricht demjenigen des geltend gemachten Anspruchs, weil es für das Grundurteil keine besondere Bewertungsvorschrift gibt. Es mindert den Gebührenwert deshalb nicht, dass nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2026 mwN); die im Rechtsmittelverfahren maßgebliche Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe dem Grunde nach dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl. Schneider/Kurpat aaO, Rn. 2.2028 mwN). Daneben ist der Wert des Ausspruchs über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche künftigen Schäden der Adhäsionsklägerin maßgeblich, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände - ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren - mit 2.500 Euro bemisst.

Tiemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 16009790

NStZ-RR 2024, 128

AGS 2023, 522

StRR 2023, 5

VRR 2023, 5

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