Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 23.07.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf 100.000 EUR, seit dem 12. Dezember 2003 auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.

1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen – zulässigen und aufrechterhaltenen – Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung des Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröffnung können die Beteiligten – wie im Streitfall – im Blick auf die hierdurch eingetretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. Eine Sachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nicht mehr möglich.

2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20). An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

ZInsO 2004, 201

ZVI 2004, 557

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