Leitsatz (amtlich)

Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.

 

Normenkette

ZPO § 88 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 05.08.2010; Aktenzeichen 11 T 591/09)

AG Heidelberg (Entscheidung vom 22.10.2009; Aktenzeichen 45 C 73/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 5.8.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.369,71 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse wurden von dem Kläger angefochten. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, beauftragte dieser eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem Verfahren rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Begründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen.

Rz. 2

Das AG vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des Verwalters, die Beklagten zu vertreten, aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergebe. Es erklärte einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nichtig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 63 % und den Beklagten zu 37 % auferlegt.

Rz. 3

Auf Antrag der Beklagten hat das AG die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.400 EUR netto festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Kosten nicht festzusetzen.

II.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus § 27 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines Passivprozesses i.S.d. § 43 Nr. 4 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle.

III.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist, ob der damalige Verwalter berechtigt war, einen Anwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen.

Rz. 6

Gemäß § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm OLGReport Hamm 2005, 385, 386; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439, 1440; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 88 Rz. 2; MünchKomm/ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 88 Rz. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rz. 2). Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (so zutreffend: OLG Hamm, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

Rz. 7

Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann - vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere Instanz - für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rz. 8), nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG AnwBl. 1987, 236; KG, JurBüro 2008, 316, 317; LG Bonn AnwBl. 1983, 518, 519).

Rz. 8

So verhält es sich hier. Nachdem das AG die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet hat, wären Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Kläger mit ihnen ausgeschlossen.

IV.

Rz. 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2752288

BB 2011, 2370

NJW 2011, 3722

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 1791

JurBüro 2012, 31

ZfIR 2011, 732

WuM 2011, 653

ZWE 2011, 400

ZfS 2011, 643

NJW-Spezial 2011, 738

RVGreport 2011, 435

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