Normenkette

GKG § 40; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 08.03.2022; Aktenzeichen XI ZR 571/21)

OLG Zweibrücken (Entscheidung vom 26.11.2012; Aktenzeichen 7 U 171/11)

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 03.02.2011; Aktenzeichen 7 O 527/09)

 

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.741,91 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 11.741,91 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe auch Senatsbeschluss, aaO).

Ellenberger     

Grüneberg     

Matthias

Schild von Spannenberg     

Allgayer     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15524372

AGS 2022, 376

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