Normenkette

ZPO §§ 3, § 3 ff., § 544 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 23

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.02.2021; Aktenzeichen 24 U 84/20)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 18.02.2020; Aktenzeichen 13 O 138/19)

 

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird auf bis 500 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt nicht mehr als 500 €.

Rz. 2

Die Beklagte bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter in Bezug auf eine von der C.      AG, H., emittierte Anleihe (WKN:, ISIN:              ) alleine berechtigt ist, Ansprüche aus dieser Anleihe gegen die Emittentin gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

Rz. 3

Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454Rn. 3, jeweils mwN). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016, aaO und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4).

Rz. 4

Bei durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich 5.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13). Von diesem Wert ist allerdings nur auszugehen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. BGH, aaO). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert der von der Beklagten an der streitgegenständlichen Anleihe gehaltenen Inhaberteilschuldverschreibungen betrug zu dem für die Wertfestsetzung maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4) nur noch 1.000 €. Von diesem Betrag ist für die von der Beklagten bekämpfte Feststellung gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil als Beschwer in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Festsetzung der Beschwer in der Gebührenmindeststufe (bis 500 €).

Ellenberger    

Matthias    

Schild von Spannenberg

Ettl    

Allgayer    

 

Fundstellen

Haufe-Index 15380263

AG 2022, 624

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