Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 31.03.2022; Aktenzeichen 5/03 KLs 11/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2023; Aktenzeichen 2 StR 403/22-1)

 

Tenor

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 8. Dezember 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.   für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Dies erfordert daher in jeder Instanz erneut eine Prüfung durch das jeweilige Gericht und deshalb die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin, die sich hierfür grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO.

Rz. 2

2. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2022 ihre in erster Instanz abgegebene Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug genommen, was in besonderen Fällen genügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17). Indes beschränkt sich jenes Schreiben alleine auf Anträge, die die Nebenklage betreffen. Dem auf das Adhäsionsverfahren bezogenen - und hier gegenständlichen - Antragsschreiben vom 8. Dezember 2022 lässt sich eine solche Bezugnahme dagegen ebenso wenig entnehmen wie die erforderliche Angabe der Antragstellerin, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (weiterhin) nicht geändert hätten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 397a Rn. 10 mwN). Letzteres ergibt sich bereits eingedenk des eingetretenen Zeitablaufs seit der letzten von ihr abgegebenen Erklärung aber nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91).

Rz. 3

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 441/18).

Franke     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

 

Fundstellen

Haufe-Index 16009842

NJW 2023, 10

NStZ 2024, 7

JZ 2023, 649

NStZ-RR 2024, 5

AGS 2023, 520

StRR 2023, 18

StV 2024, 304

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