Leitsatz (amtlich)

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 4.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81).

 

Normenkette

ZPO § 829 Abs. 4 S. 2; ZVFV § 2 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 30.09.2015; Aktenzeichen 1 T 235/15)

AG Frankenberg (Eder) (Entscheidung vom 28.07.2015; Aktenzeichen M 1104/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 30.9.2015 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rz. 2

Ihm steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen i.H.v. 241,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2015 zu. Die titulierte Hauptforderung belief sich ursprünglich auf 438,52 EUR. Hinzu kamen Zinsen seit dem 15.11.2013 sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schuldnerin hatte auf diese Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag i.H.v. 445,75 EUR in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 23.12.2014. Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung. Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 112,69 EUR.

Rz. 3

Wegen seiner Restforderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzten Zahlung aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger bei dem AG die Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat der Gläubiger das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16.6.2014 (BGBl. I, 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

Rz. 4

Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe I" und "Summe II" jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 328,35 EUR eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. In dieser hat der Gläubiger u.a. die einzelnen Ratenzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der Zeit vom 23.12.2014 bis zum 21.6.2015 aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger ausgerechnet und mit einem Betrag von 5,01 EUR in seine Forderungsaufstellung eingestellt.

Rz. 5

Das AG hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Rz. 7

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, da der Gläubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "Summe I" und "Summe II" keine Eintragungen vorgenommen habe. Aus § 3 Abs. 3 ZVFV ergebe sich, dass der Gläubiger die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen.

Rz. 8

Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderungen, wegen derer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten versehen werden können. Es wäre ohne Weiteres möglich und zweckmäßig gewesen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptforderung i.H.v. 241,52 EUR einzutragen. Die Zeile "Restforderung aus Hauptforderung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22.6.2015 und in Zeile 3 die ausgerechneten Zinsen i.H.v. 5,01 EUR eingetragen werden müssen. Die geltend gemachten unverzinslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können.

Rz. 9

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 10

Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rz. 11

a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach §§ 2 Satz 1 Nr. 2, 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl. I, 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

Rz. 12

Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insb. hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rz. 12 m.w.N.; v. 13.2.2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rz. 36).

Rz. 13

b) Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht.

Rz. 14

Mit zutreffender Begründung weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die noch zu vollstreckende Restforderung in Höhe 241,52 EUR in der zweiten Zeile auf Seite 3 des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die Erfassung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen ist nicht erforderlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu vollstreckenden Restforderungen einzutragen. Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.

Rz. 15

Die Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 112,69 EUR hätte der Gläubiger in Zeile 11 auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen.

Rz. 16

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung i.H.v. 241,52 EUR für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis zum 21.6.2015 auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen können (siehe Formular).

Rz. 17

Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rz. 14 m.w.N.).

Rz. 18

In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für den Gläubiger auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.

III.

Rz. 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9472843

NJW 2016, 2668

NJW 2016, 9

IBR 2016, 553

JurBüro 2016, 546

WM 2016, 1237

ZAP 2016, 731

JZ 2016, 548

MDR 2016, 850

Rpfleger 2016, 660

FoVo 2016, 172

VE 2016, 135

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