Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO. Prozesskostenhilfe für eine in gesetzlicher Prozessstandschaft gem.§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erhobene Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muss sich nicht nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1, §§ 115, 127 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 22 WF 655/03)

AG Dippoldiswalde

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Dresden v. 15.10.2003 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24.3.1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozessstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt.

Das AG hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung monatliche Raten i.H.v. 31 EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OLG die Ratenzahlungspflicht aufgehoben. Dagegen richtet sich die - vom OLG zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 f., m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem LG als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das OLG von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass es einer Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt.

Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO vor dem BGH durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozessreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00, 294 [296]). Auf die in § 571 Abs. 4 S. 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim AG oder LG zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00, 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim BGH (BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BGHReport 2002, 849 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 2181 f.).

Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 78 Rz. 15; Mettenheim in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 78 Rz. 32 ff.; AK/Christian, ZPO, § 78 Rz. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 S. 5 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst.

Weder in der zu Grunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muss sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 S. 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenwirken, ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfG v. 28.6.1994 - 1 BvL 14/88, 1 BvL 15/88, BVerfGE 91, 118 [124] = NJW 1995, 581).

Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 78 Rz. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozessparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warn- und Beratungsfunktion (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 78 Rz. 2, m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGH v. 8.2.2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 [374] = MDR 2001, 766 = BGHReport 2001, 482; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rz. 32). Dem steht der Beschluss des IX. Zivilsenats v. 1.10.2002 (BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, MDR 2003, 229 = BGHReport 2003, 94 = NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das OLG hat ausgeführt, dass es bei einer Klage auf Kindesunterhalt, die ein Elternteil gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozesskostenvorschusses in der Lage.

Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten.

Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe v. 16.7.1987 - 2 WF 73/87, FamRZ 1987, 1062 [1063]; KG v. 26.9.1988 - 18 WF 5938/88, FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg v. 13.12.1993 - 2 WF 133/93, FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt v. 10.1.1994 - 3 WF 164/93, FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden v. 5.3.1997 - 20 WF 11/97, FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.7.1998 - 15 WF 160/98, OLGReport Stuttgart 1998, 349; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2000 - 27 WF 231/00, FamRZ 2001, 1535; Beschl. v. 12.1.2001 - 25 WF 210/00, FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden v. 6.2.2002 - 22 WF 750/01, OLGReport Dresden 2002, 515 = FamRZ 2002, 1412 [1413]; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 42; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 74).

Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozessstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln v. 30.11.1983 - 25 WF 206/83, FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz v. 12.2.1988 - 13 WF 1404/87, FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 - 16 UF 294/87, FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln, Beschl. v. 15.3.1993 - 26 WF 7/93, FamRZ 1993, 1472 [1473]; OLG München v. 12.2.1996 - 12 WF 570/96, OLGReport München 1996, 240 = FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm v. 15.11.2000 - 10 WF 176/00, FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe v. 8.1.2001 - 5 WF 168/00, MDR 2001, 876 = OLGReport Karlsruhe 2001, 196 = FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden v. 27.8.2001 - 10 WF 543/01, OLGReport Dresden 2002, 152; juris PK-BGB/Schwer, 2. Aufl., 2004, § 1629 Rz. 41; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1629 Rz. 37; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 8a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 7).

c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an.

aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozesspartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen.

bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten. Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gem. § 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650, 176; BT-Drucks. 10/4514, 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2001 - 5 WF 168/00, MDR 2001, 876 = OLGReport Karlsruhe 2001, 196 = FamRZ 2001, 1080 [1081]). Würde im Rahmen der Prozesskostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozess einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern.

cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, dass in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozessstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gem. § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozessführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozesspartei zu behandeln.

Im Gegensatz zur gewillkürten Prozessstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozesspartei an der Prozessführung nicht an (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 7). Im Übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634 f.]; Beschl. v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05).

dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 7).

Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozesspartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser Elternteil, der seine Unterhaltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so dass sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (OLG Köln, Beschl. v. 15.3.1993 - 26 WF 7/93, FamRZ 1993, 1472 [1473]; OLG Dresden v. 27.8.2001 - 10 WF 543/01, OLGReport Dresden 2002, 152).

ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozessstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschusspflicht. Als Prozesspartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gem. § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschusspflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm v. 15.11.2000 - 10 WF 176/00, FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozessstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozessstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, dass die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.

d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gem. § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten i.H.v. 15 EUR auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu erbringen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Klägerin während der Trennungszeit gem. § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozesskosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müsste (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634 f.]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1378343

BGHR 2005, 1048

FamRZ 2005, 1164

FuR 2005, 368

NJW-RR 2005, 1237

JurBüro 2005, 545

MDR 2005, 928

NJ 2005, 555

Rpfleger 2005, 545

AGS 2005, 460

FamRB 2005, 233

RVGreport 2005, 400

ZFE 2005, 287

FK 2005, 129

JAmt 2005, 530

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