Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtbeachtung der Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheides - hier: Bestimmung einer angemessenen Frist zur Kautionskontoabrechnung

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 - insbesondere bei irrtümlicher Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen - vgl. Entscheidung des BVerfG vom 03.11.1992, 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282 ≪284≫.

2. Muß sich dem zur Entscheidung berufenen Mietgericht aus dem Verfahrensverlauf die Notwendigkeit einer Vorlage der Rechtsfrage an das im Rechtszug übergeordnete Gericht aufdrängen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn sich das Gericht unter Nichtbeachtung eines seiner Ansicht entgegenstehenden Rechtsentscheids die Begründung eines anderen OLG zu eigen macht, ohne einen Rechtsentscheid einzuholen.

3. Im Hinblick darauf, daß die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen können, daß das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt und deshalb auch den Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Kenntnis nimmt, reicht es aus, wenn eine Partei den einschlägigen Rechtsentscheid vor dem Gericht erster Instanz mit Fundstelle zitiert. Einer nochmaligen Wiederholung des Hinweises bedarf es in der Berufungsinstanz nicht.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 390 S. 2, § 550b; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 08.06.1994; Aktenzeichen 7 S 4387/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543628

NJW 1995, 581

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