Entscheidungsstichwort (Thema)

fehlerhafte Rechtsanwendung nicht gleich Verfassungsverletzung (hier: Nichtvorlage an OLG gem ZPO § 541 Abs. 1)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht gegen Art 101 Abs. 1 S. 2 GG verstößt, wenn es einen Rechtsentscheid nicht einholt, obwohl dies geboten wäre.

 

Orientierungssatz

1. Nicht jedes unsorgfältige Arbeiten der Gerichte rechtfertigt das Verdikt der Willkür iSv GG Art 3 Abs 1 oder Art 101 Abs 1 S 2. Dies gilt auch im Bereich von ZPO § 541 Abs 1.

2. Ein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem Urteil oder aus dem Verfahrensverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte oder festzustellen ist, daß es die Verfahrensgarantie des gesetzlichen Richters nicht hat beachten oder daß es sich gar über die Bindung an das Gesetz (GG Art 20 Abs 3) hat hinwegsetzen wollen.

3. Hier: als bloßer Fehler bei der Sammlung der bei der Rechtsfindung zu beachtenden Rspr wurde angesehen, daß sich das Gericht bei der Frage der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens allein mit Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand des Vermieters, nur auf eine Kommentarmeinung bezog, während es im selben Kommentar an anderer Stelle zitierte, die Gegenmeinung vertretende Rechtsentscheide unbeachtet ließ.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1; MietHöReglG § 2 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 05.11.1991; Aktenzeichen 13 S 220/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543621

BVerfGE, 282

NJW 1993, 381

DVBl. 1993, 167

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