Leitsatz (amtlich)

a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.8.2018 - XII ZB 10/18 - juris).

b) Ordnet das LG im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen (im Anschluss an BGH v. 30.8.2017 - XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866).

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 1-3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2, § 69 Abs. 1 S. 1, § 278 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 20.04.2018; Aktenzeichen 8 T 221/15)

AG Vechta (Entscheidung vom 15.10.2014; Aktenzeichen 14 XVII K 852)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 20.4.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die inzwischen 85-jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte einer ihrer Töchter, der Beteiligten zu 1), im Jahr 2011 umfassende notarielle Vollmacht erteilt. Durch weitere notarielle Urkunde vom 30.6.2014 widerrief die Betroffene diese Vollmacht, erteilte ihrer anderen Tochter, der Beteiligten zu 2), Vorsorgevollmacht und errichtete eine Patienten- und Betreuungsverfügung.

Rz. 2

Die Beteiligte zu 1) hat beim AG angeregt, zur Betreuerin für die Betroffene bestellt zu werden. Das AG hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil die Betroffene jedenfalls durch eine ihrer Töchter aufgrund erteilter Vollmacht vertreten werden könne. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG die Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet und dem AG die Auswahl des Betreuers aufgegeben. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 36/17, FamRZ 2017, 1611) und Zurückverweisung der Sache an das LG hat dieses nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines auf persönlicher Untersuchung der Betroffenen beruhenden Gutachtens eine Entscheidung gleichen Inhalts getroffen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie die Einstellung des Betreuungsverfahrens verfolgt.

II.

Rz. 3

Die erneute Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 4

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 5

Bei bestehendem Unterstützungsbedarf sei die Betreuung nicht angesichts der erteilten Vollmachten entbehrlich. Die der Beteiligten zu 2) erteilte Vollmacht sei nichtig, da die Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beteiligte zu 1) hingegen sei ungeeignet, auf Grundlage der ihr erteilten Vollmacht die Angelegenheiten der Betroffenen wahrzunehmen. Bereits die räumliche Entfernung zwischen der in Berlin lebenden Beteiligten zu 1) und der in Vechta lebenden Betroffenen erschwere die rechtliche Vertretung, weil bei der Versorgung eines in allen Bereichen komplett pflegebedürftigen Menschen mit Notsituationen zu rechnen sei, die ein promptes Tätigwerden erfordern, was ein ortsansässiger Vertreter besser leisten könne. Vor allem aber das komplette Zerwürfnis mit ihrer Schwester lasse eine Vertretung durch diese ausgeschlossen erscheinen. Die im Haushalt der Betroffenen lebende Pflegerin drohe im Streit der Schwestern aufgerieben zu werden, weil jede versuche, sie auf ihre Seite zu ziehen. Da auch das Verhältnis der Beteiligten zu 1) zu ihrem Bruder schlecht sei, sei eine Berufsbetreuung einzurichten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Betroffene mit der Vollmachterteilung an die Beteiligte zu 1) zugleich sie als Betreuerin vorgeschlagen habe. Einem solchen Vorschlag wäre auch nicht zu entsprechen, da er dem Wohl der Betroffenen zuwiderliefe.

Rz. 6

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das LG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. Diese war bereits deshalb geboten, weil sich das LG bei seiner Entscheidung mit dem Sachverständigengutachten vom 18.1.2018 sowie den gerichtlich eingeholten Stellungnahmen des Verfahrenspflegers vom 6.9.2017, 3.1.2018 und 7.2.2018 maßgeblich auf Tatsachen gestützt hat, die nicht Gegenstand der - zudem vor Bestellung des Verfahrenspflegers durchgeführten (vgl. insoweit BGH v. 14.2.2018 - XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705 Rz. 7 f.) - Anhörung der Betroffenen durch die beauftragte Richterin am 10.3.2015 gewesen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15.8.2018 - XII ZB 10/18 - juris Rz. 11 m.w.N.). Obwohl das Sachverständigengutachten vom 18.1.2018 keine geänderten Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Betroffenen und deren Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten erbracht hat, können jedenfalls die Frage ausreichender anderer Hilfen (§ 1896 Abs. 2 BGB) und der andernfalls anstehenden Betreuerauswahl nicht ohne Ermittlung des aktuellen Sachverhalts beantwortet werden. Die Aktualisierung der Tatsachengrundlage erfordert auch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen (vgl. BGH vom 2.12.2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300 Rz. 9; v. 18.10.2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124 Rz. 9), solange nicht ausgeschlossen ist, dass aus deren Antworten und Verhalten Rückschlüsse auf ihren aktuellen natürlichen Willen gezogen werden können (vgl. auch BGH v. 28.9.2016 - XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093 Rz. 12).

Rz. 7

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), damit diese die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Rz. 8

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 9

Ausgehend von der tatrichterlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, wonach Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zwar im Zeitpunkt des Widerrufs und der Vollmachterteilung im Jahr 2014 bestand, für den Zeitpunkt der Vollmachterteilung im Jahr 2011 jedoch nicht festgestellt werden kann, verkennt das LG mit seiner weiteren, gegenüber seinem früheren Beschluss weitgehend unverändert gegebenen Begründung den Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und damit der Frage, ob dem Unterstützungsbedarf der Betroffenen durch ausreichende andere Hilfen Genüge getan ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Rz. 10

Die Vollmachterteilung vom 19.12.2011 ist an die bereits seinerzeit in großer räumlicher Entfernung lebende Beteiligte zu 1) erfolgt. Sie ist in Kenntnis dieses Umstands von der Betroffenen vorgenommen worden und deshalb Gegenstand ihrer selbstbestimmt getroffenen Entscheidung. Die damit verbundenen Einschränkungen in den Möglichkeiten einer jederzeitigen persönlichen Kontaktaufnahme sowie des sofortigen Eingreifens im Bedarfsfalle sind von der Betroffenen bewusst in Kauf genommen worden. Sie stellen auch die grundsätzliche Eignung der Beteiligten zu 1) zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen jedenfalls solange nicht in Frage, wie deren tägliche Bedürfnisse durch die mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Pflegekraft im Wege der "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" befriedigt werden.

Rz. 11

Ebenso führt ein Geschwisterstreit für sich genommen nicht zur Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, sondern nur dann, wenn er sich zum Nachteil des Wohls der Betroffenen auswirkt (vgl. BGH v. 19.7.2017 - XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712 Rz. 23; v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 22, zum Betreuungsvorschlag).

Rz. 12

Sollte sich nach genügender Aufklärung des aktuellen Sachverhalts ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht ergeben, dass durch die Ausübung der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird, so wäre als milderes Mittel gegenüber einer Vollbetreuung zunächst zu erwägen, im Wege der sog. Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) den selbstbestimmten Willen des Vollmachtgebers zur Geltung zu bringen (vgl. BGH v. 9.5.2018 - XII ZB 413/17, FamRZ 2018, 1188 Rz. 23 ff. m.w.N.). Nur wenn dies von vornherein keinen Erfolg verspricht, kommt die Anordnung der Vollbetreuung durch einen Dritten in Betracht.

Rz. 13

Für den Fall der Einrichtung entweder einer Kontrollbetreuung oder einer Vollbetreuung wäre das LG zudem gehalten, im Wege der dann zu treffenden Einheitsentscheidung (vgl. BGH vom 20.6.2018 - XII ZB 39/18, FamRZ 2018, 1533 Rz. 8 m.w.N.) nicht nur die Betreuung als solche anzuordnen, sondern auch den Betreuer selbst zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. BGH v. 30.8.2017 - XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866 Rz. 15).

 

Fundstellen

FamRZ 2019, 140

FuR 2019, 41

NJW-RR 2019, 67

FGPrax 2019, 80

JurBüro 2019, 52

BtPrax 2019, 33

JZ 2019, 9

MDR 2018, 1456

Rpfleger 2019, 142

FF 2018, 511

FamRB 2019, 284

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