Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme. Rechtsbeschwerde. Anordnung einer Betreuung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwerdeverfahren zu klären (im Anschluss an BGH Beschl. v. 20.1.2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rz. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft.

 

Normenkette

FamFG § 62

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 14.11.2011; Aktenzeichen 3 T 278/11)

AG Chemnitz (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 4 XVII 499/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 14.11.2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung ihrer Betreuung sowie namentlich die Befreiung von der Betreuervergütung.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 4.9.2008 bestellte das AG der Antragstellerin einen Betreuer. Auf ihren "Widerspruch" hin hob das AG die Betreuung mit Beschluss vom 9.10.2008 auf. Mit weiterem Beschluss vom 2.12.2008 setzte das AG eine von der Antragstellerin zu zahlende Betreuervergütung von 387,20 EUR fest. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Rz. 3

Am 17.6.2010 hat die Antragstellerin beim AG beantragt, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Betreuung festzustellen, der Staatskasse die Kosten der Betreuervergütung i.H.v. 387,20 EUR aufzuerlegen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.

Rz. 4

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Rz. 6

1. Auf das vorliegende Verfahren ist das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden.

Rz. 7

Das Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Betreuung ist von der Antragstellerin am 17.6.2010 eingeleitet worden.

Rz. 8

Das diesem Antrag zugrunde liegende, seit Juni 2008 anhängige Verfahren war bereits durch den Aufhebungsbeschluss des AG vom 9.10.2008 abgeschlossen. Zwar ist ein Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rz. 10). Der Feststellungsantrag ist von der Antragstellerin jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern isoliert nach Abschluss des Betreuungsverfahrens gestellt worden.

Rz. 9

2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Rz. 10

a) Nach Auffassung des LG ist die Beschwerde unzulässig. Dem Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit mangele es am Rechtsschutzbedürfnis, damit auch der Beschwerde. Es könne dahinstehen, ob das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig sei, weil die Betreuerbestellung auf den "Widerspruch" der vormals Betroffenen vom AG aufgehoben worden sei und die Betreuungsmaßnahme damit ihre Erledigung gefunden habe. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit (richtig Zulässigkeit) der Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG zu verneinen.

Rz. 11

b) Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 12

aa) Allerdings hätte das LG die Beschwerde nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen. Die Antragstellerin wollte vielmehr im Rahmen der Beschwerde die Auffassung des AG, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung habe, vom Beschwerdegericht überprüfen lassen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ergab sich mithin aus der Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des AG.

Rz. 13

bb) Dies führt indes nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, weil die Beschwerde nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und im Übrigen unstreitigen Feststellungen in der Sache unbegründet ist.

Rz. 14

Die von der Antragstellerin begehrte isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung ist nicht statthaft.

Rz. 15

(1) In dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber mit § 62 - erstmals für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache geregelt. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht nach § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Aus dieser Regelung folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme im Beschwerdeverfahren und damit in dem bereits anhängigen Verfahren zu klären ist (vgl. BGH Beschl. v. 20.1.2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rz. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht steht insoweit nicht zur Verfügung; die Feststellung muss im Beschwerderechtszug erfolgen (Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl., § 62 FamFG Rz. 1 und Keidel/Budde FamFG 17. Aufl., § 62 Rz. 4 jeweils m.w.N.).

Rz. 16

(2) Danach ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung nicht statthaft. Die Antragstellerin hat diesen Antrag am 17.6.2010, also mehr als 1 1/2 Jahre nach Beendigung des Betreuungsverfahrens im Oktober 2008 gestellt.

Rz. 17

Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht möglich gewesen, die Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung im Rahmen der Beschwerde feststellen zu lassen, verfängt nicht.

Rz. 18

Zwar trifft es zu, dass nach dem seinerzeit geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anfechtungsmöglichkeit nach Erledigung der Hauptsache nicht geregelt war. Die Rechtsprechung ging gleichwohl davon aus, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 205 m.w.N.).

Rz. 19

Es blieb der Antragstellerin mithin unbenommen, ihren als Beschwerde zu qualifizierenden "Widerspruch" nach Erlass des gem. § 1908d BGB ergangenen Aufhebungsbeschlusses mit einem Feststellungsantrag zu versehen und dies damit zu begründen, dass die Anordnung der Betreuung ihrer Auffassung nach von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

Rz. 20

cc) Da bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung ausscheidet, kann auch der darauf beruhende Antrag, der Staatskasse die Kosten der Betreuervergütung aufzuerlegen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu erstatten, keinen Erfolg haben.

Rz. 21

Im Übrigen ließe selbst die Rechtswidrigkeit einer Betreuungsanordnung nach geltendem Recht die Verpflichtung des - bemittelten - Betreuten, den Betreuer zu vergüten, nicht entfallen. Aufgrund einer zwar fehlerhaften, aber gleichwohl wirksamen Bestellung zum Betreuer bleibt dieser bis zur Aufhebung der Bestellung berechtigt und verpflichtet, die in seinem Aufgabenkreis fallenden Geschäfte zu führen (BayObLG FamRZ 1997, 701, 702). Die Vergütungsansprüche des berufsmäßigen Betreuers werden durch die Aufhebung der Betreuung nicht berührt. Das gilt unabhängig davon, ob deren Anordnung von Anfang an rechtmäßig war oder nicht (OLG München FamRZ 2008, 2216, 2218 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3457592

NJW 2012, 6

EBE/BGH 2012

FamRZ 2013, 28

NJW-RR 2012, 1350

FGPrax 2013, 44

BtPrax 2013, 32

FPR 2012, 5

JZ 2012, 726

MDR 2013, 52

FF 2012, 512

FamRB 2013, 81

R&P 2013, 29

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