Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 01.04.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 – 2 StR 458/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann, Mutzbauer
Fundstellen
Dokument-Index HI2564987 |
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