Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 01.04.2008)

BGH (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 2 StR 458/03)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 – 2 StR 458/03).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann, Mutzbauer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2564987

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge