Leitsatz (amtlich)

Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 3, § 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen XII ZB 507/22)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 10.11.2022; Aktenzeichen 2 T 181/22)

AG Backnang (Entscheidung vom 17.12.2021; Aktenzeichen 7 XVII 271/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen XII ZB 507/22-1)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.

Rz. 2

1. Gemäß § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand haben (§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffenen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).

Rz. 3

2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Er gehört zwar als Sohn des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreuungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Beteiligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 8; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).

Rz. 4

Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antragsteller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich.

Guhling     

Klinkhammer     

Günter

Nedden-Boeger      

Pernice      

 

Fundstellen

Haufe-Index 15989284

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