Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Normenkette
StPO § 406g Abs. 3 S. 1, § 472 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, § 473 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 24.04.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 bemerkt der Senat:
Bestellt ein Gericht – wie vorliegend – dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte
als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren entstanden sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2564254 |
NJW 2009, 308 |
EBE/BGH 2008 |
NStZ 2009, 287 |
Nachschlagewerk BGH |
HRA 2008, 4 |
RVGreport 2008, 480 |
StRR 2008, 442 |
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