Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Unternehmensfortführung. Fortführung des den Schwerpunkt bildenden Kernbereichs des Unternehmens. Bedeutung des Werts der fortgeführten Unternehmensteile

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt.

b) Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

HGB § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen I-18 U 36/08)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.09.2007; Aktenzeichen 39 O 9/07)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 20.8.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 71.385,71 EUR

 

Gründe

[1] Die Beschwerde ist begründet und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

[2] 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl. Senat, Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.). Es hat jedoch einen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Geschäftsbereich "Adressen" den wesentlichen Kern des Unternehmens der früheren K. GmbH übernommen habe. Damit hat es die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen Art. 103 GG verstoßenden Weise überspannt.

[3] Die Klägerin hat im Kern behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich "Adressen" den wesentlichen Teil des früheren Unternehmens erworben habe, dass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelmäßig - und deshalb auch im konkreten Fall - um den "Ertragsträger" des Unternehmens handele, mit dem die Gewinne erwirtschaftet würden, und hat für diese Behauptung Sachverständigenbeweis angeboten (GA 190). Damit hat sie letztlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass der übernommene Bereich den wesentlichen (Ertrags-)Wert des Unternehmens verkörpert habe. Mit seiner Beurteilung, der - für die Frage einer Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich erhebliche (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl., § 25 Rz. 6) - Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat sich das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Art. 103 GG verletzender Weise der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senat, Beschl. v. 22.6.2009 - II ZR 143/08, ZIP 2009, 1467 Tz. 2; v. 14.7.2008 - II ZR 204/07, ZIP 2008, 1870, 1871 Tz. 13 f.; v. 14.7.2008 - II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675, 1676 Tz. 6; v. 21.5.2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 5; Senat, Urt. v. 25.7.2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt sich als Weigerung dar, den Kern des Vortrags der Klägerin in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihm auseinanderzusetzen.

[4] 2. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gründen von der Erholung des angebotenen Sachverständigengutachtens absehen. Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei als Grundlage für die Erstellung des beantragten Gutachtens unzureichend, wäre dies eine unzulässige - ebenfalls gegen Art. 103 GG verstoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung. Zwar fehlen bisher die - grundsätzlich von der beweispflichtigen Partei beizubringenden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rz. 5; BGH, Urt. v. 29.10.2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Tz. 8 f.) - Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Ertragswert der beiden Geschäftsfelder der früheren K. GmbH, weil bisher weder Jahresabschlüsse noch Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Firma vorliegen. Abgesehen davon, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klägerin möglicherweise noch beigebracht werden könnten, kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Klägerin behauptet - einem Sachverständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zumindest allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Tätigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Direktmarketing möglich sind, die - ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch für den hier vorliegenden Fall zulassen. Als Indizien, die dafür sprechen könnten, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich "Adressen" um den wesentlichen Bestandteil der früheren K. GmbH gehandelt haben könnte, sind der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis und die eigene steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen wie der Umstand, dass ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. F. GmbH gestellt wurde.

 

Fundstellen

BB 2010, 148

BB 2010, 65

DB 2010, 50

DStR 2010, 177

WPg 2010, 258

NWB 2010, 94

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2010, 246

DNotI-Report 2010, 26

MittBayNot 2010, 222

NZG 2010, 112

StuB 2010, 120

WM 2010, 82

ZAP 2010, 209

ZIP 2010, 83

DZWir 2010, 164

MDR 2010, 333

NZI 2010, 45

ZInsO 2010, 84

NWB direkt 2010, 35

NotBZ 2010, 218

StBW 2010, 229

ZBB 2010, 59

Konzern 2010, 246

PU 2010, 52

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