Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 07.11.2022; Aktenzeichen 51 T 367/22)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 06.09.2022; Aktenzeichen 34 M 996/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.10.2023; Aktenzeichen I ZB 115/22)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 7. November 2022 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. September 2022 abgeändert.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsantrags zum Aktenzeichen DR II 512/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Rz. 1

A. Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Gerichtskostenforderung.

Rz. 2

Die Gläubigerin beantragte im August 2022 die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den Nachnamen der Bearbeiterin, jedoch weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach des Bundesamts für Justiz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend auch: EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder die zuständige Gerichtsvollzieherin übermittelt.

Rz. 3

Die Gerichtsvollzieherin bat um Übersendung eines Vollstreckungsantrags auf dem Postweg.

Rz. 4

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag weiter.

Rz. 5

B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsantrags durch die Gläubigerin sei eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsantrags in Papierform weiterhin erforderlich.

Rz. 6

Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsantrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den Vollstreckungsantrag seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsantrag sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsantrags in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags Geltung beanspruchten.

Rz. 7

Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsantrag erfüllen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsantrag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift.

Rz. 8

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Rz. 9

I. Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG vom Bundesamt für Justiz vollstreckt. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]).

Rz. 10

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Rz. 11

Der Senat hat - allerdings vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs - entschieden, dass der Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung (inzwischen: Justizbeitreibungsgesetz) schriftlich gestellt werden muss, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Deshalb ist ein unterschriebener und mit einem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsantrag erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]). Hierbei handelt es sich nicht um ein materiell-rechtliches Formerfordernis, sondern um Anforderungen, die sich aus den Besonderheiten des Justizbeitreibungsverfahrens und somit aus dem Verfahrensrecht ergeben.

Rz. 12

II. Das Bundesamt für Justiz ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu stellen. Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dessen ungeachtet die Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin der beizutreibenden Forderung. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG bestimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Berendt, 41. Edition [Stand 1. April 2023], § 6 JBeitrG Rn. 119 mwN).

Rz. 13

III. Der Vollstreckungsantrag entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. Rn. 11) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden.

Rz. 14

1. Das Beschwerdegericht hat im Streitfall festgestellt, dass der Vollstreckungsantrag qualifiziert elektronisch signiert ist. Damit sind die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gewahrt.

Rz. 15

2. Die von § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 130a ZPO legen die formellen Anforderungen an den Schuldtitel ersetzende Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz abschließend fest.

Rz. 16

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (vgl. auch LG Berlin, DGVZ 2022, 218 [juris Rn. 2]; AG Berlin-Wedding, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1616/22, BeckRS 2022, 28383 Rn. 5 und 7) bedarf es im elektronischen Rechtsverkehr keiner zusätzlichen Einreichung des Vollstreckungsantrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 23. September 2022 - 5 T 139/22, juris Rn. 9; LG München I, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 T 2080/23, BeckRS 2023, 5786 Rn. 7; AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1112/22, BeckRS 2022, 28342 Rn. 2 und 14 f.; AG Berlin-Lichtenberg, DGVZ 2022, 269 [juris Rn. 4]; BeckOK.Kostenrecht/Berendt aaO § 7 JBeitrG Rn. 9a; BeckOK.ZPO/Ulrici 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 753 Rn. 8.2).

Rz. 17

aa) Einem solchen Erfordernis steht bereits die nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags entgegen, die sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22, juris Rn. 15; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 666 M 1788/22, juris Rn. 50 bis 52; Kegel, Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr, https://ervjustiz.de/gastbeitrag-zwangsvollstreckungsverfahren-nach-dem-justizbeitreibungsgesetz-anlaufschwierigkeiten-und-eine-gesetzesluecke-im-elektronischen-rechtsverkehr - zuletzt abgerufen am 6. April 2023; zu § 5 Abs. 4 VwVG NW vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22, juris Rn. 56 bis 58).

Rz. 18

bb) Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, BTDrucks. 18/9698, S. 2). Es sollte sichergestellt werden, dass die neu eingeführten Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern auch insoweit greifen, als diese Vollstreckungsanträge nach der Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen. Eine Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Justizbeitreibungswesen sei in der Sache von erheblicher praktischer Bedeutung, weil ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung abzuwickelnden Verfahren Massenverfahren seien, bei denen die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer Vollstreckungsanträge eine Verwaltungsvereinfachung erzielen könnten (BT-Drucks. 18/9698, S. 25).

Rz. 19

Diesem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche es, wenn an Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz strengere Anforderungen gestellt würden als an sonstige Vollstreckungsanträge. Dies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass solchen Vollstreckungsanträgen titelersetzende Funktion zukommt, weil der Gesetzgeber auch für diese den elektronischen Rechtsverkehr einführen wollte, um eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen. Eine zusätzliche Einreichung in Papierform würde hingegen den Aufwand für die Vollstreckungsbehörden erhöhen.

Rz. 20

cc) Aus den Vorschriften der §§ 754a, 829a ZPO, nach denen bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in bestimmten Fällen die Übermittlung einer Abschrift des Schuldtitels als elektronisches Dokument genügt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, DGVZ 2022, 9 [juris Rn. 16 bis 19]), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Sie enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass dem Vollstreckungsorgan die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels zu übergeben ist (vgl. hierzu auch § 754 ZPO). Für die Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz, bei der kein vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich ist, sondern dieser nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG durch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ersetzt wird, treffen sie von vornherein keine Aussage.

Rz. 21

b) Sind die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingehalten, ist auch die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels nicht erforderlich; erst recht bedarf es keines Stempel- oder Prägesiegels auf dem Vollstreckungsantrag (aA LG Hagen, FamRZ 2023, 381 [juris Rn. 18 bis 22]; vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, ZInsO 2023, 160 [juris Rn. 20 bis 42]). Nach §§ 724, 725 ZPO ist zwar die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Hierfür reicht ein über die EDV-Anwendung des Gerichts aufgedrucktes Gerichtssiegel nicht aus (zu § 29 Abs. 3 GBO aF vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16, NJW 2017, 1951 [juris Rn. 20 bis 23]; für das Mahnverfahren vgl. ergänzend § 703b ZPO). Die Verweisung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG erstreckt sich jedoch nicht auf die genannten Vorschriften. Für den Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG, der den Schuldtitel und auch dessen vollstreckbare Ausfertigung ersetzt, hat der Gesetzgeber daher kein solches Formerfordernis vorgesehen. Dies erscheint auch sachgerecht, weil dem Risiko, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsantrag einreichen, durch das Erfordernis eines sicheren Übermittlungswegs begegnet wird.

Rz. 22

D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).

Rz. 23

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979 [juris Rn. 17]; ähnlich BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, MDR 2015, 1387 [juris Rn. 27]).

Koch    

Schwonke    

Feddersen

Schmaltz    

Odörfer    

Berichtigungsbeschluss vom 27. Juli 2023

Der Beschluss vom 6. April 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Randnummer 1 muss es statt "Gerichtskostenforderung" heißen "Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren".

In Randnummer 2 muss nach "Fernbleiben" eingefügt werden "des gesetzlichen Vertreters".

In Randnummer 9 muss es statt "Ansprüche" heißen "Justizverwaltungsabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 JBeitrG".

Koch    

Feddersen    

Pohl   

Schmaltz    

Odörfer    

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946548

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