Gründe
›... Zwar sind auch Prozeßhandlungen der Umdeutung fähig; insbesondere kann ausnahmsweise auch bei Rechtsmittelerklärungen eine Umdeutung zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßerklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. Dies ist bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der sofortigen Beschwerde nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungsantrag will nur die Rechtsfolgen abwenden, die sich aus der Verspätung einer eigenen Erklärung ergeben können; er ist also ein vorbeugender Rechtsbehelf, der eine ungünstige gerichtliche Entscheidung verhindern soll. Demgegenüber ist die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel, das auf die Änderung einer bereits ergangenen Entscheidung zielt und zu diesem Zweck die nächste Instanz anruft. Angesichts dieser Unterschiede kommt eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde nicht in Betracht. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992841 |
DRsp IV(416)290e |
VersR 1986, 785 |
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