Verfahrensgang

LG Gera

 

Gründe

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2961998

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