Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Rentenausgleichzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses v. 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).

 

Normenkette

BGB § 1587g Abs. 1, § 1587i Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen 2 UF 348/05)

AG Kassel (Beschluss vom 30.08.2005; Aktenzeichen 510 F 1830/05-VA)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 20.7.2006 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Kassel vom 30.8.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

[2] Die am 12.11.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 30.1.1987 zugestellten Antrag durch rechtskräftiges Verbundurteil vom 21.1.1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des (jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15.2.1941) i.H.v. monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31.12.1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geboren am 26.4.1942) übertragen. Im Wege des erweiterten Splittings wurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P. -E. AG erworbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das AG anhand der BarwertVO mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes i.H.v. weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende (31.12.1986), auf die Ehefrau übertragen.

[3] Der Ehemann bezieht seit dem 1.5.2005 aus der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die Betriebszugehörigkeit fallende Ehezeit [1.1.1973 bis 31.12.1986]: 388 Monate Betriebszugehörigkeit [1.1.1973 bis 30.4.2005] = 43,299 % von 2.798,67 EUR =) 1.211,80 EUR beträgt. Die Ehefrau, die seit dem 1.6.2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

[4] Das AG hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1.6.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 562,88 EUR zu zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente i.H.v. 20,11 % des jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das OLG den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 562,88 EUR zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger künftiger Erhöhungsbeträge seine Ansprüche auf Betriebsrente i.H.v. 20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

[5] Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

[6] 1. Das OLG ist, wie auch schon das AG, für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem hälftigen auf die Ehezeit entfallenden Teil des Zahlbetrags der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichenen Teil der Betriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das Ehezeitende (31.12.1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau im erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet", d.h. mit dem derzeitigen aktuellen Rentenwert multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH v. 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

[7] 2. Das OLG ist der Auffassung, dass - wenn auch möglicherweise nicht notwendig die titulierte Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, so doch - die Höhe des zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs abzutretenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden könne, der dem Verhältnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum derzeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar könne bei einer solchen prozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erhöhung der Betriebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem titulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei jedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich ohnehin einschließlich späterer Erhöhungen geschuldet werde.

[8] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[9] Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11.9.2007 (- XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen nach § 1587k i.V.m. § 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverlangen nach § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB zur Verfügung.

[10] Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden. Nach § 1587i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat (Beschl. v. 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung ist nur über das Abänderungsverfahren nach § 1587i Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist.

[11] 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des AG ist zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2032639

BGHR 2008, 1217

EBE/BGH 2008, 291

FamRZ 2008, 1841

FuR 2008, 550

NJW-RR 2008, 1531

ZAP 2008, 1185

MDR 2008, 1278

FamRB 2008, 331

NotBZ 2008, 415

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