Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 06.06.2011; Aktenzeichen 10 UF 118/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener Vollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erlassen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Rz. 2

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und seine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 – 5 ARs 6/11 – und vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schaal, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2752684

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