1. Eine Türnische ist bei der Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen.
  2. Es ist zu prüfen, ob eine Türnische im Sinne der Wohnflächenverordnung vorliegt.
  3. Liegt die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % – wenn auch nur geringfügig mehr – unter der vereinbarten Wohnfläche, ist die Wohnung mangelhaft und eine Mietminderung gerechtfertigt.

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