Leitsatz (amtlich)

Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn für ihn eine Betriebstätte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; DBA DNK Art. 2, 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts, die die Bordrestauration auf Fährschiffen verschiedener Nationalität im Bereich der Nord- und Ostsee betreibt, mit denjenigen Gewinnen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt, die sie mit dieser Tätigkeit auf Schiffen unter deutscher Flagge erzielte.

Der Senat nimmt für die Darstellung des Tatbestandes auf sein heute ergangenes Urteil in der Körperschaftsteuersache 1963 und 1964 (I R 218/71) der Klägerin Bezug.

Die nach erfolglosem Einspruch gegen den einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid 1962 (vom 10. April 1964) erhobene Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in den EFG 1971, S. 576 veröffentlicht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Beklagten und Revisionsklägers (FA) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das FG habe den Begriff des Inlandes verkannt. Bei richtiger Auslegung dieses Begriffes sei die Klägerin nach den vom FG genannten Vorschriften gewerbesteuerpflichtig, da sie durch ihren ständigen Vertreter im Inland über eine Betriebstätte im Inland verfügt habe.

Der dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetretene BdF hat ausgeführt:

Der Inlandsbegriff des EStG und des KStG sei gesetzlich nicht geregelt, schließe jedoch an den staats- und völkerrechtlich identischen Begriff des Staatsgebiets als Inland an. Die Besteuerungsbefugnis des Staates wiederum sei an die Zuordnung zu einem Herrschaftsgebiet im staatsrechtlichen Sinne gebunden. Kauffahrtei- und Seeschiffe seien auch auf hoher See als zum Staatsgebiet gehörend anzusehen, wenn sie - ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß - in das Schiffsregister eingetragen seien und unter inländischer Flagge führen (§ 1 des Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe - Flaggengesetz - vom 8. Februar 1951, BGBl I 1951, 79; §§ 3 und 10 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940, RGBl I 1940, 1591). Für Seeschiffe, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in das Schiffsregister unterlägen, gelte dies nicht. Abgesehen hiervon habe jedoch der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG zumindest den Betriebstättenbegriff erweitern wollen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Wie der erkennende Senat bereits in seiner heute ergangenen Entscheidung I R 218/71 ausgeführt hat, sind in einem inländischen Schiffsregister eingetragene Kauffahrtei- und Seeschiffe unter deutscher Flagge auf hoher See als Inland anzusehen. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb auch, soweit für ihn "auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird". Die in § 5 GewStDV begründete Ausnahme liegt im Streitfalle nicht vor. Damit ist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bezüglich solcher Einkünfte grundsätzlich gegeben.

2. Wenn das FG ausgeführt hat, die BRD habe angesichts der Definition des Begriffs der Betriebstätte (§ 16 Abs. 1 des StAnpG = Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern - DBA-Dänemark - vom 30. Januar 1962, BStBl I 1963, 757) gemäß Art. 16, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des DBA-Dänemark gegenüber dem Königreich Dänemark auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, so kann der Senat dem nicht zustimmen.

a) Nach Art. 28 Abs. 3 DBA-Dänemark sind die Vorschriften des Abkommens vom 30. Januar 1962 in der BRD nach seinem (am 5. März 1964 erfolgten Inkrafttreten - BGBl II 1964, 216 -) auf diejenigen Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhoben werden. Die Frage der Rückwirkung spielt im Streitfall keine Rolle, weil nach dem DBA-Dänemark vom 11. März 1939 (RStBl I 1939, 444) ebenso zu entscheiden ist (gewesen wäre).

b) Art. 16 des Abkommens beinhaltet - in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 - eine Generalklausel für die Zuteilung des Besteuerungsrechts. Nach ihr ist für alle Arten von Einkünften, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung über die Zuteilung des Besteuerungsrechts getroffen ist, allein der Wohnsitzstaat steuerberechtigt.

c) Was die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrifft (Art. 4 des Abkommens), so erstreckt sich dieses - hier als Recht der BRD - auf diese Einkünfte insoweit, als sie auf eine in der BRD befindliche Betriebstätte der Klägerin entfallen. Das gilt auch für die Erhebung der Gewerbesteuer (Art. 4 Abs. 4 DBA-Dänemark).

3. Daß die Klägerin im Streitfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittels einer im Inland unterhaltenen Betriebstätte bezogen hat, hat der Senat in dem bereits in Bezug genommenen Urteil I R 218/71 dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70853

BStBl II 1974, 361

BFHE 1974, 430

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