Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Kirchenlohnsteuer, wenn nur der Ehegatte des Arbeitnehmers einer Kirche angehört

 

Leitsatz (amtlich)

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs legt die Frage, ob die kirchensteuerrechtliche Behandlung konfessionsverschiedener Ehen (hier: Arbeitnehmer konfessionslos, Ehefrau katholisch) in § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (BStBl 1952 II S. 129) mit dem GG vereinbar ist, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4, 6 Abs. 1, Art. 31, 99, 140; EStG § 26a; StAnpG § 7 Abs. 3; KiStVerwG LandesBez Württemberg § 6 i.d.F. 1. 4. 1952

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 14.12.1965; Aktenzeichen 1 BvL 31/62, 1 BvL 32/62)

 

Gründe

Auf das Gehalt des Beschwerdeführers (Bf.), der keiner Kirche angehört, ist Kirchenlohnsteuer einbehalten worden, weil seine Frau der katholischen Kirche angehört. Die der Einbehaltung zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist nach der Ansicht des Bf. verfassungswidrig. Sein Antrag, ihm die einbehaltene Kirchenlohnsteuer zu erstatten, wurde von dem Finanzamt abgelehnt. Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzamt und das Finanzgericht sind der Auffassung, daß § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Bundessteuerblatt – BStBl – 1952 II S. 129) dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widerspricht.

Mit der Rechtsbeschwerde wiederholt der Bf. seine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Einbehaltung der streitigen Kirchenlohnsteuer stützt sich auf § 6 Abs. 2 und 4 a.a.O. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung im BStBl bestimmten Beschluß VI 290/56 U vom heutigen Tage für einen gleich gelagerten Fall ausgeführt, daß § 6 Abs. 2 und 4 a.a.O. mit dem GG nicht vereinbar sei. Auch im vorliegenen Fall war daher die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur Entscheidung, ob § 6 Abs. 2 und 4 a.a.O. mit dem GG vereinbar ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1202140

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