Auch die nötige Betreuung der Kinder mangels Alternativen ist ein persönlicher Grund nach § 616 BGB. Da der bezahlte Sonderurlaub nach § 616 BGB nur wenige Tage umfasst, kommt hier in der Regel das Kinderkrankengeld der Krankenkasse nach § 45 SGB V zum Tragen. Arbeitgeber können den Anspruch aus § 616 BGB aber nicht mit der Begründung verweigern, dem Mitarbeiter stehe ja ein Krankengeldanspruch nach § 45 SGB V zu. Die Ansprüche aus § 616 BGB und § 45 SGB V können nicht addiert werden. Der Anspruch gegen die Krankenkasse verkürzt sich um die Tage, für die der Mitarbeiter einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB hat. Kommen nur Vater und Mutter als für die Pflege geeignete Personen in Betracht und sind beide berufstätig, so können grundsätzlich die Eltern darüber entscheiden, wer von ihnen die Pflege übernehmen soll. Der Arbeitgeber kann also nicht etwa die Hälfte des Anspruchs auf den Arbeitgeber des anderen Ehegatten verweisen.[1]

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