Leitsatz

Das AG hatte im Rahmen einer Entscheidung über zu gewährende Prozesskostenhilfe von dem Antragsteller angeführte Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle nur mit 5,20 EUR je Entfernungskilometer monatlich angesetzt. Einer hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht ab geholfen.

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht, das hinsichtlich der Fahrtkosten davon ausgegangen war, dass gemäß § 3 DVO zu § 82 SGB XII Fahrtkosten nur mit monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer einfache Wegstrecke anzusetzen seien. Zwar werde diese Auffassung von einigen OLG vertreten, der erkennende Senat schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an.

Anzusetzen seien vielmehr entsprechend der Süddeutschen Leitlinien 10.2.2. 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Eine Reduzierung der Fahrtkosten auf den nach § 3 Abs. 6 DVO zu § 82 Abs. 2 SGB XII bestimmten Betrag komme nicht in Betracht, da diese Verordnung entgegen einer weit verbreiteten Auffassung für die Berechnung des anzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO nicht maßgebend sei. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO verweise ausdrücklich nur auf § 82 Abs. 2 SGB XII, nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 96 Abs. 1 SGB XII, um die Zivilgerichte nicht mehr als unbedingt nötig an das abweichend strukturierte Sozialrecht zu binden.

Bereits die Begrenzung der anrechenbaren Fahrtkosten auf eine Entfernung von 40 km in § 3 Abs. 6 DVO zeige die Unterschiede auf. Bei der Inanspruchnahme von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB XII sei eine derartige Begrenzung sinnvoll, weil eher verlangt werden könne, dass der Hilfebedürftige sich eine Arbeitsstelle in einem Umkreis von 40 km suche oder den Aufenthaltsort wechsele, bevor erhebliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle von der Allgemeinheit über die Hilfe zum Lebensunterhalt getragen würden. Derartige Gesichtspunkte könnten aber für die Prozesskostenhilfe nicht herangezogen werden, weil es sich hierbei um eine einmalige und nicht laufende Hilfe handele und deshalb ein Wechsel der Arbeitsstelle oder ein Aufenthaltswechsel zur Reduzierung der Fahrtkosten nicht verlangt werden könne. Die tatsächlichen Fahrtkosten seien deshalb ebenso zu berücksichtigen wie vor Beginn des Rechtsstreits eingegangene Verbindlichkeiten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2009, 5 WF 192/07

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