(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich

 

1.

jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und

 

2.

jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind,

anzuzeigen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 2Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

 

1.

worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

 

2.

ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und

 

3.

ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

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