Leitsatz

Nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat . In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber somit grundsätzliche Kündigungsfreiheit . Auch in dieser Zeit muss der Arbeitgeber jedoch dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung die Gründe für die → Kündigung mitteilen (§ 102 BetrVG). Auch wenn der Kündigungsschutz nicht oder noch nicht besteht, soll der → Betriebsrat die Möglichkeit haben, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn gegebenenfalls mit besseren Argumenten von seinem Kündigungsentschluss abzubringen ( → Mitbestimmung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 03.12.1998, 2 AZR 234/98

Anmerkung

Anmerkung: Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung vom Arbeitgeber angehört werden, außer in Kleinbetrieben (weniger als 5 Mitarbeiter) und bei leitenden Angestellten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Kündigung unwirksam.

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