Die zivilrechtliche Regelung zum Übergang der Rechte und Pflichten auf den Betriebserwerber[1] ist nicht auf die Beitragspflichten der Sozialversicherung übertragbar. Mögliche vorhandene Beitragsrückstände des vorherigen Inhabers sind auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Auch aus der Haftung für die Steuerschulden[2] ergibt sich keine Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge. Aus diesem Grund hat der bisherige Arbeitgeber Abmeldungen (Abgabegrund "33") und der Betriebsnachfolger Anmeldungen (Abgabegrund "13") mit einer neuen Betriebsnummer vorzunehmen.[3]

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