Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist die Miete zum Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.[1] Die Ausführungen in den Abschnitten 2 und 3 gelten insoweit entsprechend. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Mieter ein Auskunftsanspruch über die Entwicklung der Betriebskosten zuzubilligen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Betriebskosten ermäßigt haben.

 
Hinweis

CO2-Preis: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter

Vermieter müssen sich ab 1.1.2023 an der CO2-Abgabe beteiligen. Deshalb darf die CO2-Abgabe nicht mehr zu 100 % auf den Mieter umgelegt werden, sondern muss anteilig anhand des 10-Stufen-Modells berechnet werden. Dadurch kann sich eine Ermäßigung der Betriebskosten ergeben. Wie Sie Ihr Gebäude klassifizieren können, erfahren Sie in folgender Infografik:

Infographic

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