Umlagefähig sind jedoch nur solche Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen, wobei diese Kosten jedoch weder in derselben Höhe noch in denselben Zeitabständen anzufallen brauchen. Daher zählen zu den Kosten der Müllabfuhr auch Kosten für das Abfahren von Sperrmüll, wenn diese laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insofern kann der Mieter nicht einwenden, der Müll wäre von Dritten unberechtigt abgestellt worden, da Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind.[1] Kosten der Sperrmüllabfuhr sind daher auch dann umlagefähig, wenn sie nicht jährlich entstehen.[2]

Gleiches gilt für das vorgeschriebene Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren des Müllaufkommens. Eine ordnungsgemäße Wertstofftrennung entspricht heute auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft. Ein Ergebnis, wonach der Vermieter für das pflichtwidrige Verhalten der Mieter haften soll, wäre im Ergebnis nicht sachgerecht, da insofern bereits die Betriebskostenverordnung selbst in § 2 Nr. 8 und 10 BetrKV die Wertentscheidung "Haftungsgemeinschaft Mieter" getroffen hat, wonach auch Reinigungs- und Pflegekosten als umlagefähig bezeichnet werden, die nicht selten deshalb anfallen, weil Teile der Mieterschaft sich pflichtwidrig verhalten haben z. B. durch Verschmutzung von Hausfluren, Plätzen und Gärten.[3]

Umlagefähig sind auch Kosten für die Beseitigung von Gartenabfällen oder Verbrennungsrückständen aus koksbetriebenen Zentralheizungen.

[1] BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII 137/09.
[2] LG Berlin, Urteil v. 17.9.2010, 63 S 54/10, GE 2010, 1742.

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