Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

Diese Kosten fallen an, wenn die Warmwasserversorgung der Wohnung nicht durch eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage im Sinne der Nr. 5a (s. Abschn. 5.1), sondern dezentral durch Einzelgeräte in der Wohnung (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer) erfolgt.

Die Beseitigung von Wasserablagerungen erfolgt i. d. R. durch Entkalken der Geräte. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Abschn. 4 verwiesen.

 
Hinweis

Wartung der Therme

Zu den Wärme- und Warmwasserkosten zählen auch die Kosten für die Wartung der Therme.[1]

Eine Formularklausel, die den Mieter zur Zahlung der Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme verpflichtet, muss keine für Kleinreparaturen geltende Obergrenze enthalten, da es für die Umlage von Betriebskosten keine gesetzliche Obergrenze gibt. Insofern muss der Vermieter lediglich das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) beachten.[2]

Aufzuwendende Strom- bzw. Gaskosten

Bezüglich der für den Betrieb der Geräte aufzuwendenden Strom- bzw. Gaskosten sowie der anfallenden Reinigung und Pflege des Äußeren der Geräte geht die Betriebskostenverordnung davon aus, dass es sich hierbei nicht um Kosten handelt, die primär den Eigentümer treffen und im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden können, sondern diese Kosten überwiegend vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden und es sich daher begrifflich nicht um Betriebskosten handelt.

[1] AG Hannover, Urteil v. 20.2.2009, 578 C 16557/08, ZMR 2009, 539.
[2] BGH, Urteil v. 7.11.2012, XII ZR 119/12, WuM 2013, 31.

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