Seit Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung am 1.1.2004 ist auch die Umlagefähigkeit der Kosten der Eichung von Erfassungsgeräten gesetzlich bestimmt.
Eichpflichtige Geräte
Eichpflichtig sind Wärmezähler (bzw. Warmwasserzähler), d. h. Messgeräte, die den Wärmeverbrauch in physikalischen Einheiten (z. B. Megawattstunden, Joule) angeben.
Dagegen sind Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, keine Messgeräte, da sie nicht die verbrauchte Wärmemenge messen, sondern nur einen Verhältniswert anzeigen. Solche Heizkostenverteiler sind daher nicht eichpflichtig.[1]
Eichfristen nach Zählerart
Zählerart | Eichfristen |
Warmwasserzähler | alle 5 Jahre |
Wärmezähler | alle 5 Jahre |
Kaltwasserzähler | alle 6 Jahre |
Gaszähler | alle 8 Jahre |
Stromzähler | alle 16 Jahre |
Heizkostenverteiler | nicht eichpflichtig |
Die Kosten des Austauschs von Erfassungsgeräten infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Eichung können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wobei nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auch eine Aufteilung auf mehrere Jahre zulässig ist.[2] Gleiches gilt für Wartungskosten von elektronischen Heizkostenverteilern einschließlich des Batterieaustauschs.[3]
Keine Umlage bei Austausch wegen Defekt
Eine Kostenumlage ist jedoch nicht möglich, wenn der Austausch infolge eines Defekts erforderlich wird, da es sich dann um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme handelt.
Seit der Neufassung der Heizkostenverordnung mit Wirkung zum 1.1.2009 sind auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse umlagefähig. Eine solche Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen 3 Jahre wiedergeben (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV) und den Nutzer damit in die Lage versetzen, sein Verbrauchsverhalten zeitnah und energiesparend zu ändern.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen