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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 4.8.3 Eichung von Erfassungsgeräten

Rudolf Stürzer
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Seit Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung am 1.1.2004 ist auch die Umlagefähigkeit der Kosten der Eichung von Erfassungsgeräten gesetzlich bestimmt.

 
Hinweis

Eichpflichtige Geräte

Eichpflichtig sind Wärmezähler (bzw. Warmwasserzähler), d. h. Messgeräte, die den Wärmeverbrauch in physikalischen Einheiten (z. B. Megawattstunden, Joule) angeben.

Dagegen sind Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, keine Messgeräte, da sie nicht die verbrauchte Wärmemenge messen, sondern nur einen Verhältniswert anzeigen. Solche Heizkostenverteiler sind daher nicht eichpflichtig.[1]

 
Achtung

Eichfristen nach Zählerart

 
Zählerart Eichfristen
Warmwasserzähler alle 5 Jahre
Wärmezähler alle 5 Jahre
Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
Gaszähler alle 8 Jahre
Stromzähler alle 16 Jahre
Heizkostenverteiler nicht eichpflichtig

Die Kosten des Austauschs von Erfassungsgeräten infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Eichung können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wobei nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auch eine Aufteilung auf mehrere Jahre zulässig ist.[2] Gleiches gilt für Wartungskosten von elektronischen Heizkostenverteilern einschließlich des Batterieaustauschs.[3]

 
Hinweis

Keine Umlage bei Austausch wegen Defekt

Eine Kostenumlage ist jedoch nicht möglich, wenn der Austausch infolge eines Defekts erforderlich wird, da es sich dann um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme handelt.

Seit der Neufassung der Heizkostenverordnung mit Wirkung zum 1.1.2009 sind auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse umlagefähig. Eine solche Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen 3 Jahre wiedergeben (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV) und den Nutzer damit in die Lage versetzen, sein Verbrauchsver...

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