Leitsatz

Ob die Betriebskostenabrechnung einzelne, nicht umlagefähige Positionen enthält oder auf einem falschen Umlegungsmaßstab basiert, betrifft ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit. Um die Fälligkeit herbeizuführen, muss keine neue Abrechnung erteilt werden. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, dass Betriebskosten in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzuleitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muss sich der Mieter hieran festhalten lassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006, I-10 U 143/05

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