Die Frage, wann der Vermieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraums spätestens abrechnen muss, ist nunmehr auch für den frei finanzierten Wohnungsbau durch § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gesetzlich geregelt.
Abrechnungsfrist
Danach ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; d. h. sie muss dem Mieter innerhalb dieser Frist zugehen (Abrechnungsfrist).
Zugang der Abrechnung
Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr, muss dem Mieter die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 spätestens am 31.12.2021 zugehen.
Diese Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen beginnt auch dann mit Ende des Kalenderjahrs, wenn in die Gesamtabrechnung eine Abrechnung über verbrauchsabhängige Betriebskosten eingestellt ist (z. B. Heizkostenabrechnung), der ein abweichender Abrechnungszeitraum (z. B. die jährliche Heizperiode) zugrunde liegt. Endet die Heizperiode bereits vor Ablauf des Kalenderjahrs, hat dies – mangels gegenteiliger Vereinbarungen – nicht zur Folge, dass der Vermieter über die Heizkosten getrennt, d. h. vorab innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Heizperiode abrechnen muss. Wenn aufgrund einheitlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten eine Gesamtabrechnung über alle Betriebskosten zu erstellen ist, dann kann für den Nachforderungsausschluss auch nur eine einheitliche Abrechnungsfrist gelten, und zwar die für die Gesamtabrechnung maßgebliche Frist.[1]
s. "Betriebskostenabrechnung: Voraussetzungen der Abrechnung", Abschn. 4.
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