In dem vom AG Frankfurt (Oder) entschiedenen Fall verweigerte der Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten mit der Begründung, er habe noch nicht alle zugrunde liegenden Belege einsehen können. Allerdings ging dem Mieter die streitige Betriebskostenabrechnung des Kalenderjahres 2019 Ende 2020, d. h. rechtzeitig zu. Einwendungen hätte der Mieter somit bis spätestens 31.12.2021 geltend machen müssen. Erst mit Schreiben vom Januar 2022 verweigerte der Mieter die Nachzahlung, weil er noch keine Einsicht in sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hatte. Das AG Frankfurt (Oder) entschied, dass der Mieter diese Einrede nicht geltend machen kann, weil er mit Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil seine Einwendungen verspätet waren. Der Widerspruch wäre somit auch bei Einsichtnahme in die Unterlagen nicht mehr erfolgversprechend. Dementsprechend hielt das Gericht die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten für begründet.

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