Leitsatz

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht prüffähig, wenn die unter der Bezeichnung "Heizungskosten" ausgewiesenen Aufwendungen neben den eigentlichen Heizkosten noch weiter nicht unbeträchtliche Kosten für Klimaanlage und Wasser enthalten und dies nicht unmittelbar aus der Abrechnung ersichtlich ist. Der Vermieter kann die zunächst nicht nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung während des Rechtsstreits durch die notwendige Aufschlüsselung prüffähig machen, und zwar auch noch im Verlaufe der Berufung.

 

Fakten:

Die Parteien haben mietvertraglich für die gemieteten Geschäfts- und Büroräume eine Umlage der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten vereinbart. Der Mieter beanstandet die Abrechnung. Das Gericht weist den Anspruch des Mieters zurück. Die Abrechnung des Vermieters ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings war die Abrechnung ursprünglich hinsichtlich der Heizkosten nicht prüffähig. Unter diesem Begriff waren mehrere Kostenpositionen unzulässigerweise zusammengefasst, nämlich die eigentlichen Heizkosten, weiter "Sonderkosten" und Wasserkosten. Der Mieter muss aus der Abrechnung die ihm angelasteten Kosten spezifiziert, also nach Kostenarten getrennt, entnehmen und sie überprüfen können. Der Vermieter hat die notwendige Aufschlüsselung jedoch im Verlaufe der Berufung vorgenommen und die Abrechnung so bei Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls prüffähig gemacht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2002, 5/23 U 2557/01

Fazit:

Die Entscheidung ist großzügig mit dem Vermieter. Nicht alle Gerichte halten eine nachträgliche Aufschlüsselung der Abrechnung noch im Berufungsverfahren für zulässig, die dem Mieter das Prozessrisiko aufbürdet.

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