Leitsatz

Die von den mietvertraglichen Abreden abweichende Umlage von Nebenkosten durch stillschweigende Übung kommt erst in Betracht, wenn der Mieter die in den Nebenkostenabrechnungen aufgrund zusätzlich eingestellter Betriebskostenpositionen errechneten Nachzahlungsforderungen über einen langjährigen Zeitraum an den Vermieter begleicht. Die Rechtsprechung hat erst bei 6- bzw. 9-jähriger vorbehaltloser Zahlung einer vom Mietvertrag abweichenden Umlage eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung angenommen. Klare Richtlinien gibt es nicht, doch ein- bis zweimalige vorbehaltlose Zahlungen reichen für die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung insoweit nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2006, 4 U 157/06

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