Soweit solche Kosten nicht bereits nach anderen Ziffern des § 2 BetrKV umgelegt werden können, können sie nach § 2 Nr. 17 BetrKV ausdrücklich vereinbart werden beispielsweise für den Betrieb

  • eines Schwimmbads,
  • einer Sauna,
  • eines Fitnessraums
  • eines Hobby- oder Partykellers
  • eines Streichelzoos[1]
 

Musterklausel für Mietvertrag: Umlage der Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen

§ __ Betriebskosten

Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit geltende Betriebskostenverordnung wird hingewiesen.

Dazu gehören insbesondere:

a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)

b) (...)

c) (...)

(...)

Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Ziff. 17 BetrKV

  • Gemeinschaftseinrichtungen [genaue Bezeichnung der Einrichtung]
  • (...)
[1] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 5.9.2012, 7 C 549/11.

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