Auch Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte.[1] Die Umsatzsteuer des Dritten darf aber nicht angesetzt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Sach- und Arbeitsleistungen für eine der Betriebskostenarten gemäß § 2 Nr. 1 bis Nr. 17 BetrKV erfolgen.
Mietvertragsklausel: Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters
"Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten – z.B. eines Unternehmers – gilt."
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