Auch Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte.[1] Die Umsatzsteuer des Dritten darf aber nicht angesetzt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Sach- und Arbeitsleistungen für eine der Betriebskostenarten gemäß § 2 Nr. 1 bis Nr. 17 BetrKV erfolgen.

 

Mietvertragsklausel: Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters

"Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten – z.B. eines Unternehmers – gilt."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge