Leitsatz

Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen.

 

Fakten:

Der Vermieter vereinbarte mit den Mietern Grundmiete und Nebenkostenpauschale. Die Mieter halten Letztere für zu hoch und verlangen zunächst Auskunft über die Höhe der von der Pauschale erfassten Nebenkosten und Belegeinsicht.

Der Vermieter verweigert die Auskunft. Auch der BGH gibt dem Vermieter recht. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine anfängliche Kalkulation einer Betriebskostenpauschale offenzulegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.11.2011, VIII ZR 106/11BGH, Urteil vom 16.11.2011 – VIII ZR 106/11

Fazit:

Der Vermieter muss bei Ermäßigung der Betriebskosten die Betriebskostenpauschale herabsetzen (§ 560 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nur für eine nachträglich eintretende Absenkung der Betriebskosten. Auskunft gibt es nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Kostensenkung der Gesamtbetriebskosten gibt. Gleichen sich Ermäßigungen der einen mit Steigerungen anderer Betriebskostenposten aus, besteht kein Auskunftsanspruch.

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