Ebenso wie bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bedarf es auch bei betriebsbedingten Kündigungen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung. Dabei gelten jedoch die folgenden Besonderheiten: Ist eine ordentliche Kündigung wegen einer bindenden Unternehmerentscheidung "an sich" betriebsbedingt, so kann sich die einzelfallbezogene Interessenabwägung nur in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.[1] Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge