Kommentar

Der Arbeitgeber trägt bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die die Kündigung bedingen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Kündigung nach Einführung der Kurzarbeit nur dann gerechtfertigt, wenn über die Gründe hinaus, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, weitergehende Gründe vorliegen, die auf Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfallen lassen ( Kündigung ).

Das BAG stellt jetzt darauf ab, daß die Einführung der Kurzarbeit lediglich ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel ist. Dieses Indiz kann der Arbeitgeber, der ja die Beweislast trägt, entkräften. Er muß durch konkreten Sachvortrag darlegen, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist. Betriebsbedingte Kündigungen sind während einer Kurzarbeitsperiode möglich (teilweise Modifizierung der Rechtsprechung des BAG, Urteil v. 17. 10. 1980, 7 AZR 675/78).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.06.1997, 2 AZR 494/96

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