Kommentar

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall, in dem es um Seearbeitsrecht ging, der aber auf das allgemeine Arbeitsrecht übertragbar ist, zu entscheiden, ob eine unternehmerische Entscheidung nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt, wenn formal die Arbeitgeberstellung aufgegeben wird, der Unternehmer aber weiterhin das Direktionsrecht ausübt. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um den Kapitän eines Schiffes, das unter ausländischer Flagge fuhr, aber von einer deutschen Reederei betrieben wurde. Bis auf den Kapitän war die gesamte Besatzung von einer sogenannten „Crewing Gesellschaft” im Ausland angeheuert und nach ausländischem Recht zu behandeln. Die Reederei kündigte dem Kapitän und vermittelte ein neues Heuerverhältnis mit einer Crewing Gesellschaft, wodurch auch der Kapitän nicht mehr dem deutschen Arbeitsrecht unterfiel. Sämtliche Weisungen wurden aber weiterhin von der Reederei erteilt.

Das BAG hat in seinem Urteil der Kündigungsschutzklage des Kapitäns stattgegeben. Es hat ausgeführt, daß eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen dann vorliegt, wenn bei einer innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Das liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer einen bestimmten Bereich zur selbständigen Erledigung auf eine dritte Person oder Firma überträgt , weil auch dann Arbeitsplätze, die der Unternehmer besetzen kann, wegfallen. Das gilt aber nicht, wenn – wie in dem Fall des Kapitäns – nur die Auswahl und Zurverfügungstellung des Personals auf einen Dritten übertragen werden, die Arbeitnehmer aber vollständig in den Betrieb des alten Arbeitgebers eingegliedert bleiben, nach dessen unternehmerischer Entscheidung handeln und an seine Weisungen gebunden bleiben. Eine so motivierte Kündigung ist nicht von dringenden betrieblichen Erfordernissen gedeckt und daher nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.09.1996, 2 AZR 200/96

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