Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung).[1]
Leistungen zur Gesundheitsförderung sind insbesondere dann nicht steuerfrei, wenn sie
- unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder
- durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden.
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